§ 1 Name
und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Oelsitz e.V. und hat seinen Sitz in Riesa/Oelsitz.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa eingetragen.
§ 2 Zweck
und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zwecke des Vereins sind:
- Förderung und Pflege der Kunst, Kultur und Historie des Ortsteiles
- Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes
- Förderung und Pflege des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die zur Aktivierung des kulturellen und freizeitsportlichen Lebens aller Altersgruppen im Ort beitragen
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung und Weiterführung der Ortschronik
- Pflege des traditionellen Liedgutes
- Buchlesungen
- Organisation und Durchführung von Sportfesten und Schachturnieren
- Pflege des ältesten Verkehrsschildes (Säule) Riesas
- Organisation und Durchführung von Kulturprogrammen und Festveranstaltungen
- Organisation von Senioren- und Bastelnachmittagen
- geführte Wanderungen und Radtouren
- Lampionumzug und Halloweinfeiern für Kinder
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Eintrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung an.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ablauf des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden kann.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen schädigt oder mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monatsbeiträge im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied die beabsichtigte Beschlussfassung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung mindestens
2 Wochen vorher einberufen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches durch den Schriftführer, den 1. Vorsitzenden sowie den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre) und Arbeitsgruppen
- die Festsetzung der zu entrichtenden Beiträge
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen. Sie sind mit Mehrheit zu fassen und schriftlich festzuhalten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 7 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Organisator
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl für 2 Jahre durch die Mitglieder-versammlung; eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der
1.und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Mittel
des Vereins
Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:
- Beiträge der Mitglieder
- öffentliche Zuschüsse
- Geld- und Sachspenden
- Erlöse aus Veranstaltungen
§ 9 Kassenführung
Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister. Sie wird von 2 Rechnungsprüfern kontrolliert.
Die Einrichtung von Nebenkassen ist nicht zulässig.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für2 Jahre gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorschläge dazu kommen vom Vorstand. Die Rechnungsprüfer sind in Vorbereitung der Mitgliederversammlung zur Prüfung des Kassenverlaufes und der dazu gehörenden Belege verpflichtet. Das Ergebnis haben sie dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und sich in der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes zu äußern.
§ 10 Schriftführung
Über Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und den 1. und 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn eine Zwei-drittelmehrheit dafür stimmt und mindestens 51% der Mitglieder anwesend sind. Liquidatoren des Vereins ist der 1.Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-
Mehrheit bestimmtes anderes Mitglied.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Riesa, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Riesa, den 26.09.03
1. Kinder ab einem Alter von sechs Jahren können nach schriftlicher Einverständniserklärung der
Eltern Mitglied im Förderverein Oelsitz e.V. werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Der derzeitige jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 18,20 €.